Allgemeine Geschäftsbedingungen für von der Recht Logistik GmbH erteilte Transportaufträge

I. AGB Transportaufträge EN

II. AGB Transportaufträge DE

§ 1 Geltungsbereich

1.  DieseAllgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle von der Recht Logistik GmbHund den mit dieser Gesellschaft im Sinne des § 15 AktG verbundenen inländischenUnternehmen (nachfolgend „Recht“) an Transportunternehmer (nachfolgend „Auftragnehmer“)erteilten Aufträge zur Durchführung von nationalen und internationalenTransporten im Straßengüterverkehr.

2.  AllgemeineGeschäftsbedingungen der Unternehmerverbände oder des Auftragnehmers findengrundsätzlich keine Anwendung. Dies gilt auch dann, wenn bei Erteilungeinzelner Aufträge seitens des Auftragnehmers auf solche AllgemeinenGeschäftsbedingungen verwiesen wird.

§ 2Auftragserteilung

1.  Einzelaufträgewerden von Recht in der Regel durch Transportbestätigung per E-Mail bestätigt;sofern der Auftragnehmer nicht unverzüglich (innerhalb von 2 Stunden währendder üblichen Geschäftszeiten) widerspricht, wird der Inhalt derTransportbestätigung verbindlich.

2.  Einzelheitender zu erbringenden Leistungen ergeben sich aus den Transportaufträgen, denTransportdokumenten sowie den auftragsbezogenen Einzelweisungen von Recht.

3.  DieTransporte sind im Selbsteintritt zu erbringen. Der Einsatz von Subunternehmernfür einzelne Transportaufträge bedarf der ausdrücklichen vorherigen Zustimmungvon Recht.

 § 3 Durchführung der Transporte

1.  Der Auftragnehmer wird zur Erfüllung seiner Verpflichtungen ausdem jeweiligen Transportauftrag LKW in ausreichender Anzahl und mitausreichender Ladekapazität einsetzen. Be- und Entladung der Güter und derenausreichende Bewachung sowie die Sicherung gegen Schäden während der Fahrtobliegen dem Auftragnehmer.

2.  Der Auftragnehmer ist verpflichtet, an jeder SchnittstelleKontrollen durchzuführen. Er hat das Gut auf Vollzähligkeit und Identität sowieäußerlich erkennbare Schäden und Unversehrtheit (auch von Labeln, Plomben undVerschlüssen) zu überprüfen und Unregelmäßigkeiten zu dokumentieren.

3.  Der Auftragnehmer hat dafür Sorge zu tragen, dass die eingesetztenFahrzeuge während des Transportes jederzeit über ein flächendeckend bestehendesMobilfunknetz erreichbar sind.

4.  Der Auftragnehmer hat zuverlässiges, fachlich geschultesFahrpersonal (bei Gefahrgut mit entsprechenden Schulungsbescheinigungen) mitgültiger Fahrerlaubnis und mit ausreichender Fahrpraxis einzusetzen.

5.  Der Auftragnehmer gewährleistet, dass die von ihm eingesetztenFahrzeuge für die Auslieferung der zum Transport vorgesehenen Güter geeignetund ordnungsgemäß ausgestattet sind. Die vom Auftragnehmer bereitgestelltenFahrzeuge, Behälter, Auflieger und Zusatzeinrichtungen müssen in technischeinwandfreien Zustand sein und den gesetzlichen und behördlichen Vorschriften,sowie gegebenenfalls den im Transportauftrag ausgewiesenen speziellenAnforderungsprofilen für das zu ladende Gut entsprechen.

6.  Vor dem Transport sind die Verkehrssicherheit und dieVollständigkeit der Ausrüstung des Fahrzeugs durch den Auftragnehmer zuüberprüfen. Die vorgeschriebenen oder im Transportauftrag vereinbartenAusrüstungen/Ladungssicherungen sind bis zum Beförderungsende mitzuführen.

7.  Die im Transportauftrag vorgegebenen Be- und Entladetermine sindrechtsverbindlich. Bei zu frühem Eintreffen oder bei Ankunft außerhalb derArbeitszeit des Empfängers darf nur entladen werden, wenn sich der Empfängerdazu bereit erklärt.

8.  Nur inFällen, in denen die Lade- oder Entladezeit aus Gründen, die nicht demRisikobereich des Auftragnehmers zuzurechnen sind, vier Stunden überschreiten,kann der Auftragnehmer ein angemessenes Standgeld fordern.

9.  Die Verpflichtung zur Ladungssicherung obliegt dem Auftragnehmer.Er hat dafür Sorge zu tragen, dass die Fahrzeuge mit bordeigenen,vorschriftsmäßigen und zugelassenen Ladesicherungseinrichtungen-/mittelnausgerüstet sind und dass etwaige zusätzliche Weisungen gemäß Transportauftragbefolgt werden. Die Ladungssicherung ist unmittelbar nach Beendigung desBeladevorgangs und nach jeder Teilentladung durch den eingesetzten Fahrzeugführerdurchzuführen. Der Auftragnehmer stellt Recht im Falle der Verletzung einer dervorstehenden Verpflichtungen von Ansprüchen Dritter frei.

10.Ladehilfsmittel (wie z.B.Euro-Paletten und Euro-Gitterboxen) sind je Transportauftrag beim Empfänger ingleicher Art, Güte und Anzahl Zug-um-Zug zu tauschen und vom Auftragnehmerzurückzuführen. Sofern der Auftragnehmer nicht innerhalb von 10 Werktagen nachErfüllung des Transportauftrages eine Rückführung vorgenommen hat, ist Rechtberechtigt, die nicht zurückgeführten Ladehilfsmittel zu marktüblichen Preisenan den Auftragnehmer zu berechnen. 


§ 4 Einhaltung gesetzlicher Vorschriften, Sicherheit in derLieferkette

1.  Der Auftragnehmer stellt sicher, dass sein Unternehmen, die vonihm eingesetzten Fahrzeuge sowie das von ihm eingesetzte Fahrpersonal sämtlichegesetzlichen Voraussetzungen, die für die Durchführung der erteiltenTransportaufträge notwendig sind, erfüllen. Der Auftragnehmer hat Lenk- undRuhezeiten einzuhalten sowie sich mit dem Inhalt von Unfallmerkblätternvertraut zu machen und diese an den vorgeschriebenen Stellen im Fahrzeugmitzuführen.

2.  Der Auftragnehmer wird insbesondere dafür sorgen, dass – falls fürden konkreten Transportauftrag notwendig –

a.     das eingesetzte Fahrzeug über eine vollständige und technischeinwandfreie ADR-Ausrüstung gemäß Abschnitt 8.1.5 ADR verfügt;  

b.     das eingesetzte Fahrpersonal im Besitz einer gültigenADR-Bescheinigung nach Kap. 8.2 ADR ist;

c.     das Fahrpersonal über die für den Transport erforderlicheErlaubnis und Berechtigung nach § 3 und § 6 GüKG (Erlaubnis,Gemeinschaftslizenz, Drittlandsgenehmigung und/oder CEMT-Genehmigung) verfügtund die gesetzlich vorgeschriebenen Unterlagen während der Fahrt mitgeführt werden;

d.     dass das Fahrpersonal ein Fahrtenberichtsheft nach Art. 5 derCEMT-Richtlinie während der Fahrt mitführt;

e.     ausländische Fahrer aus Drittstaaten (Nicht-EU-/EWR-Staaten) undSubunternehmer aus einem EU-/EWR-Staat ausschließlich mit der erforderlichen Fahrerlaubnis eingesetzt bzw. nurmit der erforderlichen Arbeitsgenehmigung eingesetzt werden und dass dasFahrpersonal die vorgeschriebenen Unterlagen (Arbeitsgenehmigung oder Negativattest)im Original und – soweit notwendig – mit einer amtlich beglaubigten Übersetzungin deutscher Sprache während der Fahrt mitführt;

f.      nur Fahrer eingesetzt werden, die über eine gültige Fahrerlaubnissowie einen gültigen Pass oder Personalausweis verfügen, die vom Fahrpersonalmitgeführt werden;

g.     Frachtbriefe und Ladepapiere bei Abfahrt vorliegen und während derFahrt mitgeführt werden;

h.     nur solche Fahrzeuge eingesetzt werden, für welche die erforderlicheZulassung vorliegt.

3.  Der Auftragnehmer stellt sicher, dass er und seine Subunternehmer alleihm bzw. ihnen aufgrund einschlägiger Mindestlohngesetze (für Deutschland:MiLoG) obliegenden Pflichten einhalten – auch bei Transit- oder Kabotagefahrtenim jeweiligen Land. Der Auftragnehmer wird Recht von sämtlichen AnsprüchenDritter freistellen, die gegen Recht aufgrund eines Verstoßes desAuftragnehmers bzw. aufgrund eines Verstoßes seiner Erfüllungsgehilfen gegendas jeweilige Mindestlohngesetz geltend gemacht werden. Dritte im Sinnevorstehender Regelung sind insbesondere die Arbeitnehmer des Auftragnehmersoder eines Subunternehmers. Die Freistellungsverpflichtung des Auftragnehmersgilt auch für sämtliche Sanktionen, Bußgelder oder sonstige Maßnahmen oderAnsprüche, die von Behörden oder sonstigen Organisationen gegen Recht wegenetwaiger Verstöße des Auftragnehmers oder eines Subunternehmers gegen dasjeweilige Mindestlohngesetz geltend gemacht werden sowie auch für sämtlicheKosten, die im Zusammenhang mit der Rechtsverfolgung und -verteidigunganfallen.

4.  DerAuftragnehmer muss für die Einhaltung der einschlägigen Anti-Terror-, Embargo-und Kabotage-Bestimmungen Sorge tragen sowie für die Erfüllung der sich hierausergebenden Verpflichtungen.

 

§ 5 Weisungen und Informationen

1.  Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die zur Konkretisierung derjeweiligen Transportaufträge erforderlichen auftragsbezogenen Weisungen von Rechtbezüglich des Transportes der Ware jederzeit zu befolgen. Insbesondere wird derAuftragnehmer die ihm von Recht erteilten Informationen und Weisungen bezüglichder Be- und Entladetermine befolgen.

2.  Der Auftragnehmer verpflichtet sich, Recht unverzüglich übersämtliche für die Erfüllung des Transportauftrages wesentlichen Umstände,insbesondere über etwaige Beförderungs- und Ablieferungshindernisse wie z.B.Pannen, Unfälle oder Verzögerungen auf dem Transportweg zu informieren. BeiAuftreten solcher Transporthindernisse ist der Auftragnehmer verpflichtet, Rechtunverzüglich zu informieren und entsprechende Weisungen einzuholen.

3.  Bei Schadenfällen wird der Auftragnehmer erkennbare Schäden und Verlustevon Gut unverzüglich an Recht melden und Weisungen einholen.

4.  Der Auftragnehmer ist darüber hinaus verpflichtet, Recht etwaigeBeanstandungen des Empfängers hinsichtlich abgelieferten Guts mitzuteilen undhat darauf hinzuwirken, dass der Empfänger seine Beanstandungen bei derQuittierung schriftlich auf den Frachtdokumenten vermerkt.

 

§ 6 Beförderungs- und Begleitpapiere

1.  Beförderungs- und Begleitpapiere, insbesondere Frachtbriefe, Handelsrechnungen,Pack-/Ladelisten und Zolldokumente oder deren Inhalt dürfen – abgesehen vonbehördlichen oder sonstigen gesetzlich vorgeschriebenen Kontrollen – Drittennicht zugänglich gemacht oder ausgehändigt werden.

2.  Das Transportgut darf, sofern keine anderweitige schriftlicheWeisung seitens Recht vorliegt, nur gegen eine juristisch verwertbareEmpfangsquittung ausgehändigt werden. Das bedeutet, der Auftragnehmer hat dafürSorge zu tragen, dass der Empfänger mit Firmenstempel, Unterschrift und Datumsowie unter Angabe der Entladezeit auf dem Frachtbrief den Erhalt desTransportgutes quittiert.

3.  Dem Auftragnehmer ist bekannt, dass eine Abrechnung bei den Kundenvon Recht nur dann erfolgen kann, wenn die quittierten Lieferscheine / Frachtbriefe/ Transportnachweise übersandt werden. Der Auftragnehmer verpflichtet sichdaher, sämtliche Transportdokumentationen spätestens innerhalb eines Zeitraumesvon 10 Tagen nach Durchführung des jeweiligen Transports an Recht zu übergeben.Entscheidend für die rechtzeitige Übergabe ist der Zeitpunkt des Zugangs dervollständigen Dokumente bei Recht. Kommt der Auftragnehmer dieser Verpflichtungnicht fristgemäß nach, so wird für jeden einzelnen Fall der Zuwiderhandlung,unbeschadet aller sonstigen Rechte, eine Vertragsstrafe in Höhe von 5 % dervereinbarten Fracht für den jeweiligen Transport fällig.

 

§ 7 Vergütung

1.  Die Vergütung des Auftragnehmers richtet sich nach den Transportaufträgen.Die Vergütung ist, soweit in den Transportaufträgen nicht anders geregelt, 30Tage nach Rechnungserhalt bzw. Gutschriftsdatum zur Zahlung fällig.

2.  Mit Zahlung der vereinbarten Vergütung sind sämtliche Aufwendungendes Auftragnehmers abgegolten, insbesondere die anfallendenStraßenbenutzungsgebühren und Treibstoffkosten sowie sämtliche mit demTransport zusammenhängenden regelmäßigen Leistungen des Auftragnehmers,insbesondere die der Be- und Entladung sowie des Ladehilfsmitteltauschs und derRückführung von Ladehilfsmitteln. Zusätzliche Kosten, die dem Auftragnehmerdurch die Ausführung von besonderen Weisungen seitens Recht entstehen, werdendem Auftragnehmer ersetzt, soweit er diese Kosten nicht selbst verschuldet hat.

 

§ 8 Haftung des Auftragnehmers

1.  Im grenzüberschreitenden Verkehr finden die Haftungsbestimmungendes CMR Anwendung. Ergänzend gelten die Bestimmungen über das Frachtgeschäftdes HGB.

2.  Abweichendvon den Bestimmungen über das Frachtgeschäft des HGB gilt für innerdeutscheTransporte folgendes als vereinbart: Die zu leistende Entschädigung wegenVerlust oder Beschädigung des Gutes wird gemäß § 449 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 HGBabweichend von § 431 Abs. 1 und 2 HGB auf 40 Rechnungseinheiten(Sonderziehungsrecht des Internationalen Währungsfonds – SZR) für jedesKilogramm des Rohgewichts der Sendung vereinbart. Die Regelung in dieser Ziffer2 bedeutet eine Abweichung von dem in § 431 Abs. 1 HGB vorgesehenen Betrag inHöhe von 8,33 SZR. Unberührt bleibt eine eventuell höhere Haftung desAuftragnehmers, siehe insbesondere
§ 435 HGB.

3.  Der Auftragnehmer haftet für alle Schäden, die durch ihn, sein Fahrpersonaloder die von ihm eingesetzten Fahrzeuge verursacht werden. Der Auftragnehmerhaftet überdies für das Handeln der von ihm beauftragten Subunternehmer undseiner übrigen Erfüllungsgehilfen.

4.  Befördertder Auftragnehmer Wechselequipment von Recht oder anderen Unternehmen, diedurch Recht disponiert werden, so haftet der Auftragnehmer für Schäden allerArt an diesem bzw. durch dieses Equipment während des Zeitraumes, in dem essich im Gewahrsam des Auftragnehmers befindet; das gleiche gilt, wenn dieSchadenursache während des Gewahrsamszeitraumes gesetzt wird.

 

§ 9 Versicherung

1.  DerAuftragnehmer verpflichtet sich, das sich aus diesem Vertrag für ihn ergebende Haftungsrisikoangemessen zu versichern und die Versicherungsverträge während der Dauer derZusammenarbeit mit Recht aufrechtzuerhalten. Sofern der Versicherungsschutzendet (Aufhebung, Kündigung durch Versicherer oder Auftragnehmer, Ablauf,Ausschöpfung von Jahres-Maximalsummen o.ä.), ist der Auftragnehmerverpflichtet, Recht unverzüglich und schriftlich zu informieren.

2.  DerAuftragnehmer hat dafür Sorge zu tragen, dass nachteilige Auswirkungen auf denbestehenden Versicherungsschutz vermieden werden. Dies gilt insbesonderebezüglich der den Auftragnehmer betreffenden Obliegenheiten vor und nach einemSchadenfall.

3.  DerAuftragnehmer ist verpflichtet, insbesondere für folgende Deckungsschutz zusorgen:

a.  Verkehrshaftungsversicherungmit marktüblichen Bedingungen und Deckungssummen, die neben der gesetzlichenMindesthaftung nach § 7a GüKG auch die HGB-Höchsthaftung von bis zu 40 SZR/kgsowie die Haftung nach CMR einschließlich Art. 29 CMR abdeckt. Sofern einSublimit für qualifiziertes Verschulden vereinbart ist, muss dieVersicherungsleistung mindestens € 1 Mio. je Schadenfall betragen;

b.  Mitversicherungfremden Wechselequipments mit einer Summe von mindestens € 25.000 jeWechseleinheit;

c.  Kfz-Haftpflichtversicherungmit einer Mindestdeckungssumme von € 50 Mio. für Sachschäden und
€ 7,5 Mio. für Personenschäden, jeweils je Schadenfall;

d.  Betriebshaftpflichtversicherungmit einer Mindestdeckungssumme von € 2,5 Mio. pauschal für Personen-, Sach- undmitversicherte Vermögensschäden sowie € 100.000 für Bearbeitungs- undTätigkeitsschäden, jeweils je Schadenfall.

Die vorgenannten(Mindest-)Deckungssummen schränken die gesetzliche oder vertraglicheHaftung/Haftpflicht des Auftragnehmers nicht ein.

§ 10 Kundenschutz

1.  Der Auftragnehmer ist Recht gegenüber zum Kundenschutzverpflichtet. Der Kundenschutz bezieht sich auf die im Rahmen derGeschäftsbeziehung erbrachten Transporte, insbesondere die konkreten Relationen.Der Auftragnehmer darf während der laufenden Geschäftsbeziehung sowie für einenZeitraum von sechs Monaten nach deren Beendigung für die Recht-Kunden, fürwelche die Transporte erbracht
werden / wurden, weder unmittelbar noch mittelbar über Dritte diejenigen Leistungenerbringen, die er im Auftrag von Recht für den jeweiligen Kunden erbringt /erbracht hat.

2.  Für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die in vorstehender Ziffer1 genannten Verpflichtungen hat der Auftragnehmer an Recht eine angemesseneVertragsstrafe zu zahlen, die von Recht nach billigem Ermessen zu bestimmen undderen Höhe im Streitfall vom zuständigen Gericht zu überprüfen ist. Jedererneute Verstoß löst die Fälligkeit der Vertragsstrafe gesondert aus. DieGeltendmachung eines darüber hinausgehenden Schadensersatzanspruches bleibt Rechtunbenommen.

 

§ 11 Pfandrecht, Zurückbehaltung/Aufrechnung, Übertragungvon Rechten und Pflichten

1.  Der Auftragnehmer verzichtet auf die Ausübung von Pfandrechten anden im Auftrag von Recht beförderten Gütern; die Güter stehen nicht im Eigentumvon Recht.

2.  Gegenüber Ansprüchen von Recht aus den Transportaufträgen unddamit zusammenhängenden außervertraglichen Ansprüchen ist eine Aufrechnung oderZurückbehaltung nur zulässig, wenn der Gegenanspruch fällig, unbestritten,entscheidungsreif oder rechtskräftig festgestellt ist.

3.  Rechte und Pflichten des Auftragnehmers aus diesem Vertrag sindohne vorherige schriftliche Zustimmung von Recht nicht übertragbar. § 354a HGBbleibt unberührt.

 

§ 12 Geheimhaltung

1.  Der Auftragnehmer ist verpflichtet, sämtliche ihm bei derDurchführung der Transporte bekannt werdenden, nicht öffentlich zugänglichenInformationen vertraulich zu behandeln. Die Informationen dürfen ausschließlichzum Zwecke der Leistungserbringung genutzt werden.

2.  Anderen Rechtspersonen, derer er sich bei Erfüllung seinerPflichten bedient, wird der Auftragnehmer diese Geheimhaltungsverpflichtungauferlegen.

 

§ 13 Compliance

Der Auftragnehmer verpflichtet sich, diefür sein Unternehmen geltenden gesetzlichen Vorschriften einzuhalten. Erunterstützt und achtet die Grundsätze des „Global Compact“ („UNGC“), derallgemeinen Erklärung der Menschenrechte der Vereinten Nationen und dieErklärung der International Labor Organization über grundlegende Prinzipien undRechte bei der Arbeit von 1998 („Declaration on Fundamental Principles andRights at Work“) in Übereinstimmung mit nationalen Gesetzen undGepflogenheiten. Insbesondere wird der Auftragnehmer in seinem Unternehmen

  • keine     Kinder beschäftigen oder Zwangsarbeiter einsetzen,
  • die     jeweiligen nationalen Gesetze und Regelungen über Arbeitszeiten, Löhne und     Gehälter und sonstige Arbeitgeberverpflichtungen einhalten,
  • die     geltenden Arbeits- und Gesundheitsbestimmungen einhalten und für ein     sicheres und gesundheitsförderliches Arbeitsumfeld sorgen, um die     Gesundheit der Beschäftigten zu erhalten und Unfälle, Verletzungen sowie     arbeitsbedingte Erkrankungen zu vermeiden,
  • jegliche     Diskriminierung aufgrund Rasse, Religion, Behinderung, Alter, sexueller     Orientierung oder Geschlecht unterlassen,
  • die     internationalen Antikorruptionsstandards, wie sie im UNGC und lokalen     Antikorruptions- und -bestechungsgesetzen festgelegt sind, beachten,
  • alle     geltenden Umweltgesetze und -regelungen einhalten,
  • seinen     Geschäftspartnern und Nachunternehmern antragen, die zuvor genannten     Grundsätze auch ihrem Handeln zugrunde zu legen.

 

§ 14 Schlussbestimmungen

1.  Anwendbares Recht ist das Recht der Bundesrepublik Deutschland,soweit nicht zwingende gesetzliche Regelungen entgegenstehen. Deutsches Rechtgilt auch, soweit zwingende CMR-Vorschriften auf nationales Recht Bezug nehmen.

2.  Für sämtliche Streitigkeiten ist Köln ausschließlicherGerichtsstand.

3.  Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen liegen in deutscher undenglischer Sprache vor. Im Falle von Abweichungen oder Widersprüchen der beidenVersionen hat die deutsche Version Vorrang.

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