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Allgemeine Fragen      

Allgemeine Geschäftsbedingungen für von der Recht Logistik GmbH erteilte Transportaufträge

I. AGB Transportaufträge EN

II. AGB Transportaufträge DE

§ 1 Geltungsbereich

1.  Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle von der Recht Logistik GmbH und den mit dieser Gesellschaft im Sinne des § 15 AktG verbundenen inländischen Unternehmen (nachfolgend „Recht“) an Transportunternehmer (nachfolgend „Auftragnehmer“)erteilten Aufträge zur Durchführung von nationalen und internationalen Transporten im Straßengüterverkehr.

2.  Allgemeine Geschäftsbedingungen der Unternehmerverbände oder des Auftragnehmers finden grundsätzlich keine Anwendung. Dies gilt auch dann, wenn bei Erteilung einzelner Aufträge seitens des Auftragnehmers auf solche Allgemeinen Geschäftsbedingungen verwiesen wird.

§ 2Auftragserteilung

1.  Einzelaufträge werden von Recht in der Regel durch Transportbestätigung per E-Mail bestätigt; sofern der Auftragnehmer nicht unverzüglich (innerhalb von 2 Stunden während der üblichen Geschäftszeiten) widerspricht, wird der Inhalt der Transportbestätigung verbindlich.

2.  Einzelheiten der zu erbringenden Leistungen ergeben sich aus den Transportaufträgen, den Transportdokumenten sowie den auftragsbezogenen Einzelweisungen von Recht.

3.  Die Transporte sind im Selbsteintritt zu erbringen. Der Einsatz von Subunternehmern für einzelne Transportaufträge bedarf der ausdrücklichen vorherigen Zustimmung von Recht.

 § 3 Durchführung der Transporte

1.  Der Auftragnehmer setzt zur Erfüllung seiner Verpflichtungen aus dem jeweiligen Transportauftrag Lastkraftwagen in ausreichender Zahl und mit ausreichender Ladekapazität ein. Die Be- und Entladung der Güter und deren ausreichende Bewachung sowie die Sicherung gegen Schäden während der Fahrt, obliegen dem Auftragnehmer

2.  Der Auftragnehmer ist verpflichtet, an jeder Schnittstelle Kontrollen durchzuführen. Er hat das Gut auf Vollzähligkeit und Identität sowie äußerlich erkennbare Schäden und Unversehrtheit (auch von Labeln, Plomben und Verschlüssen) zu überprüfen und Unregelmäßigkeiten zu dokumentieren.

3.  Der Auftragnehmer hat dafür Sorge zu tragen, dass die eingesetzten Fahrzeuge während des Transportes jederzeit über ein flächendeckend bestehendes Mobilfunknetz erreichbar sind.

4.  Der Auftragnehmer hat zuverlässiges, fachlich geschultes Fahrpersonal (bei Gefahrgut mit entsprechenden Schulungsbescheinigungen) mit gültiger Fahrerlaubnis und mit ausreichender Fahrpraxis einzusetzen.

5.  Der Auftragnehmer gewährleistet, dass die von ihm eingesetzten Fahrzeuge für die Auslieferung der zum Transport vorgesehenen Güter geeignet und ordnungsgemäß ausgestattet sind. Die vom Auftragnehmer bereitgestellten Fahrzeuge, Behälter, Auflieger und Zusatzeinrichtungen müssen in technisch einwandfreien Zustand sein und den gesetzlichen und behördlichen Vorschriften, sowie gegebenenfalls den im Transportauftrag ausgewiesenen speziellen Anforderungsprofilen für das zu ladende Gut entsprechen.

6.  Vor dem Transport sind die Verkehrssicherheit und die Vollständigkeit der Ausrüstung des Fahrzeugs durch den Auftragnehmer zu überprüfen. Die vorgeschriebenen oder im Transportauftrag vereinbarten Ausrüstungen/Ladungssicherungen sind bis zum Beförderungsende mitzuführen.

7.  Die im Transportauftrag vorgegebenen Be- und Entladetermine sind rechtsverbindlich. Bei zu frühem Eintreffen oder bei Ankunft außerhalb der Arbeitszeit des Empfängers darf nur entladen werden, wenn sich der Empfängerdazu bereit erklärt.

8.  Nur in Fällen, in denen die Lade- oder Entladezeit aus Gründen, die nicht dem Risikobereich des Auftragnehmers zuzurechnen sind, vier Stunden überschreiten, kann der Auftragnehmer ein angemessenes Standgeld fordern.

9.  Die Verpflichtung zur Ladungssicherung obliegt dem Auftragnehmer. Er hat dafür Sorge zu tragen, dass die Fahrzeuge mit bordeigenen, vorschriftsmäßigen und zugelassenen Ladesicherungseinrichtungen-/mitteln ausgerüstet sind und dass etwaige zusätzliche Weisungen gemäß Transportauftrag befolgt werden. Die Ladungssicherung ist unmittelbar nach Beendigung des Beladevorgangs und nach jeder Teilentladung durch den eingesetzten Fahrzeugführerdurchzuführen. Der Auftragnehmer stellt Recht im Falle der Verletzung einer der vorstehenden Verpflichtungen von Ansprüchen Dritter frei.

10.Ladehilfsmittel (wie z.B. Euro-Paletten und Euro-Gitterboxen) sind je Transportauftrag beim Empfänger in gleicher Art, Güte und Anzahl Zug-um-Zug zu tauschen und vom Auftragnehmer zurückzuführen. Sofern der Auftragnehmer nicht innerhalb von 10 Werktagen nach Erfüllung des Transportauftrages eine Rückführung vorgenommen hat, ist Rechtberechtigt, die nicht zurückgeführten Ladehilfsmittel zu marktüblichen Preisen an den Auftragnehmer zu berechnen. 

§ 4 Einhaltung gesetzlicher Vorschriften, Sicherheit in der Lieferkette

1.  Der Auftragnehmer stellt sicher, dass sein Unternehmen, die von ihm eingesetzten Fahrzeuge sowie das von ihm eingesetzte Fahrpersonal sämtliche gesetzlichen Voraussetzungen, die für die Durchführung der erteilten Transportaufträge notwendig sind, erfüllen. Der Auftragnehmer hat Lenk- und Ruhezeiten einzuhalten sowie sich mit dem Inhalt von Unfallmerkblättern vertraut zu machen und diese an den vorgeschriebenen Stellen im Fahrzeugmitzuführen.

2.  Der Auftragnehmer wird insbesondere dafür sorgen, dass – falls für den konkreten Transportauftrag notwendig –

a.     das eingesetzte Fahrzeug über eine vollständige und technisch einwandfreie ADR-Ausrüstung gemäß Abschnitt 8.1.5 ADR verfügt;  

b.     das eingesetzte Fahrpersonal im Besitz einer gültigen ADR-Bescheinigung nach Kap. 8.2 ADR ist;

c.     das Fahrpersonal über die für den Transport erforderliche Erlaubnis und Berechtigung nach § 3 und § 6 GüKG (Erlaubnis, Gemeinschaftslizenz, Drittlandsgenehmigung und/oder CEMT-Genehmigung) verfügt und die gesetzlich vorgeschriebenen Unterlagen während der Fahrt mitgeführt werden;

d.     dass das Fahrpersonal ein Fahrtenberichtsheft nach Art. 5 der CEMT-Richtlinie während der Fahrt mitführt;

e.     ausländische Fahrer aus Drittstaaten (Nicht-EU-/EWR-Staaten) und Subunternehmer aus einem EU-/EWR-Staat ausschließlich mit der erforderlichen Fahrerlaubnis eingesetzt bzw. nur mit der erforderlichen Arbeitsgenehmigung eingesetzt werden und dass das Fahrpersonal die vorgeschriebenen Unterlagen (Arbeitsgenehmigung oder Negativattest) im Original und – soweit notwendig – mit einer amtlich beglaubigten Übersetzung in deutscher Sprache während der Fahrt mitführt;

f.      nur Fahrer eingesetzt werden, die über eine gültige Fahrerlaubnis sowie einen gültigen Pass oder Personalausweis verfügen, die vom Fahrpersonalmitgeführt werden;

g.     Frachtbriefe und Ladepapiere bei Abfahrt vorliegen und während der Fahrt mitgeführt werden;

h.     nur solche Fahrzeuge eingesetzt werden, für welche die erforderliche Zulassung vorliegt.

3.  Der Auftragnehmer stellt sicher, dass er und seine Subunternehmer alle ihm bzw. ihnen aufgrund einschlägiger Mindestlohngesetze (für Deutschland: MiLoG) obliegenden Pflichten einhalten – auch bei Transit- oder Kabotagefahrten im jeweiligen Land. Der Auftragnehmer wird Recht von sämtlichen Ansprüchen Dritter freistellen, die gegen Recht aufgrund eines Verstoßes des Auftragnehmers bzw. aufgrund eines Verstoßes seiner Erfüllungsgehilfen gegen das jeweilige Mindestlohngesetz geltend gemacht werden. Dritte im Sinne vorstehender Regelung sind insbesondere die Arbeitnehmer des Auftragnehmers oder eines Subunternehmers. Die Freistellungsverpflichtung des Auftragnehmers gilt auch für sämtliche Sanktionen, Bußgelder oder sonstige Maßnahmen oder Ansprüche, die von Behörden oder sonstigen Organisationen gegen Recht wegen etwaiger Verstöße des Auftragnehmers oder eines Subunternehmers gegen das jeweilige Mindestlohngesetz geltend gemacht werden sowie auch für sämtliche Kosten, die im Zusammenhang mit der Rechtsverfolgung und -verteidigung anfallen.

4.  Der Auftragnehmer muss für die Einhaltung der einschlägigen Anti-Terror-, Embargo-und Kabotage-Bestimmungen Sorge tragen sowie für die Erfüllung der sich hierausergebenden Verpflichtungen.

 

§ 5 Weisungen und Informationen

1.  Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die zur Konkretisierung der jeweiligen Transportaufträge erforderlichen auftragsbezogenen Weisungen von Rechtbezüglich des Transportes der Ware jederzeit zu befolgen. Insbesondere wird der Auftragnehmer die ihm von Recht erteilten Informationen und Weisungen bezüglich der Be- und Entladetermine befolgen.

2.  Der Auftragnehmer verpflichtet sich, Recht unverzüglich über sämtliche für die Erfüllung des Transportauftrages wesentlichen Umstände, insbesondere über etwaige Beförderungs- und Ablieferungshindernisse wie z.B. Pannen, Unfälle oder Verzögerungen auf dem Transportweg zu informieren. Bei Auftreten solcher Transporthindernisse ist der Auftragnehmer verpflichtet, Rechtunverzüglich zu informieren und entsprechende Weisungen einzuholen.

3.  Bei Schadenfällen wird der Auftragnehmer erkennbare Schäden und Verluste von Gut unverzüglich an Recht melden und Weisungen einholen.

4.  Der Auftragnehmer ist darüber hinaus verpflichtet, Recht etwaige Beanstandungen des Empfängers hinsichtlich abgelieferten Guts mitzuteilen und hat darauf hinzuwirken, dass der Empfänger seine Beanstandungen bei der Quittierung schriftlich auf den Frachtdokumenten vermerkt.

 

§ 6 Beförderungs- und Begleitpapiere

1.  Beförderungs- und Begleitpapiere, insbesondere Frachtbriefe, Handelsrechnungen, Pack-/Ladelisten und Zolldokumente oder deren Inhalt dürfen – abgesehen von behördlichen oder sonstigen gesetzlich vorgeschriebenen Kontrollen – Dritten nicht zugänglich gemacht oder ausgehändigt werden.

2.  Das Transportgut darf, sofern keine anderweitige schriftliche Weisung seitens Recht vorliegt, nur gegen eine juristisch verwertbare Empfangsquittung ausgehändigt werden. Das bedeutet, der Auftragnehmer hat dafür Sorge zu tragen, dass der Empfänger mit Firmenstempel, Unterschrift und Datum sowie unter Angabe der Entladezeit auf dem Frachtbrief den Erhalt des Transportgutes quittiert.

3.  Dem Auftragnehmer ist bekannt, dass eine Abrechnung bei den Kunden von Recht nur dann erfolgen kann, wenn die quittierten Lieferscheine / Frachtbriefe/ Transportnachweise übersandt werden. Der Auftragnehmer verpflichtet sich daher, sämtliche Transportdokumentationen spätestens innerhalb eines Zeitraumes von 10 Tagen nach Durchführung des jeweiligen Transports an Recht zu übergeben. Entscheidend für die rechtzeitige Übergabe ist der Zeitpunkt des Zugangs der vollständigen Dokumente bei Recht. Kommt der Auftragnehmer dieser Verpflichtung nicht fristgemäß nach, so wird für jeden einzelnen Fall der Zuwiderhandlung, unbeschadet aller sonstigen Rechte, eine Vertragsstrafe in Höhe von 5 % der vereinbarten Fracht für den jeweiligen Transport fällig.

 

§ 7 Vergütung

1.  Frachtzahlung erfolgt 30 Tage abzgl. 3 % Skonto oder 45 Tage abzgl. 2 % Skonto oder 60 Tage netto nach vollständigen Eingang aller erforderlichen Transportunterlagen (Lieferscheine / Frachtbriefe / Transportnachweise).

2.  Mit Zahlung der vereinbarten Vergütung sind sämtliche Aufwendungen des Auftragnehmers abgegolten, insbesondere die anfallenden Straßenbenutzungsgebühren und Treibstoffkosten sowie sämtliche mit dem Transport zusammenhängenden regelmäßigen Leistungen des Auftragnehmers, insbesondere die der Be- und Entladung sowie des Ladehilfsmitteltauschs und der Rückführung von Ladehilfsmitteln. .

 

§ 8 Haftung des Auftragnehmers

1.  Im grenzüberschreitenden Verkehr finden die Haftungsbestimmungen des CMR Anwendung. Ergänzend gelten die Bestimmungen über das Frachtgeschäft des HGB.

2.  Abweichend von den Bestimmungen über das Frachtgeschäft des HGB gilt für innerdeutsche Transporte folgendes als vereinbart: Die zu leistende Entschädigung wegen Verlust oder Beschädigung des Gutes wird gemäß § 449 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 HGB abweichend von § 431 Abs. 1 und 2 HGB auf 40 Rechnungseinheiten(Sonderziehungsrecht des Internationalen Währungsfonds – SZR) für jedes Kilogramm des Rohgewichts der Sendung vereinbart. Die Regelung in dieser Ziffer2 bedeutet eine Abweichung von dem in § 431 Abs. 1 HGB vorgesehenen Betrag in Höhe von 8,33 SZR. Unberührt bleibt eine eventuell höhere Haftung des Auftragnehmers, siehe insbesondere
§ 435 HGB.

3.  Der Auftragnehmer haftet für alle Schäden, die durch ihn, sein Fahrpersonal oder die von ihm eingesetzten Fahrzeuge verursacht werden. Der Auftragnehmer haftet überdies für das Handeln der von ihm beauftragten Subunternehmer und seiner übrigen Erfüllungsgehilfen.

4.  Befördert der Auftragnehmer Wechselequipment von Recht oder anderen Unternehmen, die durch Recht disponiert werden, so haftet der Auftragnehmer für Schäden alle Art an diesem bzw. durch dieses Equipment während des Zeitraumes, in dem es sich im Gewahrsam des Auftragnehmers befindet; das gleiche gilt, wenn die Schadenursache während des Gewahrsamszeitraumes gesetzt wird.

 

§ 9 Versicherung

1.  Der Auftragnehmer verpflichtet sich, das sich aus diesem Vertrag für ihn ergebende Haftungsrisikoangemessen zu versichern und die Versicherungsverträge während der Dauer der Zusammenarbeit mit Recht aufrechtzuerhalten. Sofern der Versicherungsschutzendet (Aufhebung, Kündigung durch Versicherer oder Auftragnehmer, Ablauf, Ausschöpfung von Jahres-Maximalsummen o.ä.), ist der Auftragnehmer verpflichtet, Recht unverzüglich und schriftlich zu informieren.

2.  Der Auftragnehmer hat dafür Sorge zu tragen, dass nachteilige Auswirkungen auf den bestehenden Versicherungsschutz vermieden werden. Dies gilt insbesondere bezüglich der den Auftragnehmer betreffenden Obliegenheiten vor und nach einem Schadenfall.

3.  Der Auftragnehmer ist verpflichtet, insbesondere für folgende Deckungsschutz zu sorgen:

a.  Verkehrshaftungsversicherung mit marktüblichen Bedingungen und Deckungssummen, die neben der gesetzlichen Mindesthaftung nach § 7a GüKG auch die HGB-Höchsthaftung von bis zu 40 SZR/kg sowie die Haftung nach CMR einschließlich Art. 29 CMR abdeckt. Sofern ein Sublimit für qualifiziertes Verschulden vereinbart ist, muss die Versicherungsleistung mindestens € 1 Mio. je Schadenfall betragen;

b.  Mitversicherung fremden Wechselequipments mit einer Summe von mindestens € 25.000 je Wechseleinheit;

c.  Kfz-Haftpflichtversicherung mit einer Mindestdeckungssumme von € 50 Mio. für Sachschäden und
€ 7,5 Mio. für Personenschäden, jeweils je Schadenfall;

d.  Betriebshaftpflichtversicherung mit einer Mindestdeckungssumme von € 2,5 Mio. pauschal für Personen-, Sach- und mitversicherte Vermögensschäden sowie € 100.000 für Bearbeitungs- und Tätigkeitsschäden, jeweils je Schadenfall.

Die vorgenannten(Mindest-)Deckungssummen schränken die gesetzliche oder vertragliche Haftung/Haftpflicht des Auftragnehmers nicht ein.

§ 10 Kundenschutz

1.  Der Auftragnehmer ist Recht gegenüber zum Kundenschutzverpflichtet. Der Kundenschutz bezieht sich auf die im Rahmen der Geschäftsbeziehung erbrachten Transporte, insbesondere die konkreten Relationen. Der Auftragnehmer darf während der laufenden Geschäftsbeziehung sowie für einen Zeitraum von sechs Monaten nach deren Beendigung für die Recht-Kunden, für welche die Transporte erbracht
werden / wurden, weder unmittelbar noch mittelbar über Dritte diejenigen Leistungen erbringen, die er im Auftrag von Recht für den jeweiligen Kunden erbringt /erbracht hat.

2.  Für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die in vorstehender Ziffer1 genannten Verpflichtungen hat der Auftragnehmer an Recht eine angemessene Vertragsstrafe zu zahlen, die von Recht nach billigem Ermessen zu bestimmen und deren Höhe im Streitfall vom zuständigen Gericht zu überprüfen ist. Jeder erneute Verstoß löst die Fälligkeit der Vertragsstrafe gesondert aus. Die Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Schadensersatzanspruches bleibt Recht unbenommen.

 

§ 11 Pfandrecht, Zurückbehaltung/Aufrechnung, Übertragung von Rechten und Pflichten

1.  Der Auftragnehmer verzichtet auf die Ausübung von Pfandrechten an den im Auftrag von Recht beförderten Gütern; die Güter stehen nicht im Eigentum von Recht.

2.  Gegenüber Ansprüchen von Recht aus den Transportaufträgen und damit zusammenhängenden außervertraglichen Ansprüchen ist eine Aufrechnung oder Zurückbehaltung nur zulässig, wenn der Gegenanspruch fällig, unbestritten, entscheidungsreif oder rechtskräftig festgestellt ist.

3.  Rechte und Pflichten des Auftragnehmers aus diesem Vertrag sind ohne vorherige schriftliche Zustimmung von Recht nicht übertragbar. § 354a HGB bleibt unberührt.

 

§ 12 Geheimhaltung

1.  Der Auftragnehmer ist verpflichtet, sämtliche ihm bei der Durchführung der Transporte bekannt werdenden, nicht öffentlich zugänglichen Informationen vertraulich zu behandeln. Die Informationen dürfen ausschließlich zum Zwecke der Leistungserbringung genutzt werden.

2.  Anderen Rechtspersonen, derer er sich bei Erfüllung seiner Pflichten bedient, wird der Auftragnehmer diese Geheimhaltungsverpflichtung auferlegen.

 

§ 13 Compliance

Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die für sein Unternehmen geltenden gesetzlichen Vorschriften einzuhalten. Er unterstützt und achtet die Grundsätze des „Global Compact“ („UNGC“), der allgemeinen Erklärung der Menschenrechte der Vereinten Nationen und die Erklärung der International Labor Organization über grundlegende Prinzipien und Rechte bei der Arbeit von 1998 („Declaration on Fundamental Principles and Rights at Work“) in Übereinstimmung mit nationalen Gesetzen und Gepflogenheiten. Insbesondere wird der Auftragnehmer in seinem Unternehmen

  • keine     Kinder beschäftigen oder Zwangsarbeiter einsetzen,
  • die     jeweiligen nationalen Gesetze und Regelungen über Arbeitszeiten, Löhne und     Gehälter und sonstige Arbeitgeberverpflichtungen einhalten,
  • die     geltenden Arbeits- und Gesundheitsbestimmungen einhalten und für ein     sicheres und gesundheitsförderliches Arbeitsumfeld sorgen, um die     Gesundheit der Beschäftigten zu erhalten und Unfälle, Verletzungen sowie     arbeitsbedingte Erkrankungen zu vermeiden,
  • jegliche     Diskriminierung aufgrund Rasse, Religion, Behinderung, Alter, sexueller     Orientierung oder Geschlecht unterlassen,
  • die     internationalen Antikorruptionsstandards, wie sie im UNGC und lokalen     Antikorruptions- und -bestechungsgesetzen festgelegt sind, beachten,
  • alle     geltenden Umweltgesetze und -regelungen einhalten,
  • seinen     Geschäftspartnern und Nachunternehmern antragen, die zuvor genannten     Grundsätze auch ihrem Handeln zugrunde zu legen.

 

§ 14 Schlussbestimmungen

1.  Anwendbares Recht ist das Recht der Bundesrepublik Deutschland, soweit nicht zwingende gesetzliche Regelungen entgegenstehen. Deutsches Rechtgilt auch, soweit zwingende CMR-Vorschriften auf nationales Recht Bezug nehmen.

2.  Für sämtliche Streitigkeiten ist Köln ausschließlicher Gerichtsstand.

3.  Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen liegen in deutscher und englischer Sprache vor. Im Falle von Abweichungen oder Widersprüchen der beiden Versionen hat die deutsche Version Vorrang.

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